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Öffnungszeiten Kletterpark:
Mo - Fr: 14:00 - 18:00 Uhr | Sa + So, Feiertage
& Schulferien in Niedersachsen 10:00 - 18:00 Uhr
Für Gruppen und Teams jederzeit nach Absprache

AGB

Nutzungsbedingungen für die Höhenwegarena der Höhenweg GmbH

Für die Nutzung der HöhenwegArena der Höhenweg GmbH gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Nutzungsvoraussetzung:

1.1. Voraussetzung für die Nutzung der HöhenwegArena ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages gemäß dieser AGB. Hierzu muss der Teilnehmer mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er sowohl die AGB als auch die Sicherheitshinweise zur Kenntnis genommen hat und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

1.2. Volljährige Gäste müssen durch geeigneten Nachweis ihre Volljährigkeit darlegen. Minderjährige Gäste werden durch Aufsichtsberechtigte vertreten. Die Nutzer und gegebenenfalls die Aufsichtsberechtigten bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie die AGB und Sicherheitshinweise zur Kenntnis genommen haben und erklären ihre Einwilligung zum Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages.

1.3. Die Gäste bzw. deren Aufsichtsberechtigte bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie körperlich gesund sind und keine berauschenden oder sonstigen, die geistig und körperliche Verfassung einschränkenden Mitteln (z.B. Alkohol, Medikamente, Betäubungsmittel, sonstige Drogen) konsumiert haben und, das sie nicht an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, die bei der Nutzung der Kletteranlagen eine Gefahr für die eigene Person und eigene Gesundheit oder die der anderen Personen darstellen können. Insbesondere gilt dies für den Bewegungs- und Stützapparat, Herz-Kreislauferkrankungen, Schwangerschaft, Epilepsie und nahe zurückliegende Operationen

1.4. Für die alleinige, selbständige Begehung der Arena sollten die Gäste eine Mindestgreifhöhe von 1,50 m haben. Bis zu einer Greifhöhe von 1,70 m empfehlen wir die Begleitung durch einen Erwachsenen. Bis zu einem Alter von 6 Jahren muss eine Begleitung durch einen Erwachsenen erfolgen.

1.5. Die Nutzung der Seilbahnen auf 10 m und 30 m Höhe sowie des „Base Jumps“ ist nur bis zu einem max. Körpergewicht von 110 kg möglich; für die kleine Seilbahn (Höhe 6m) ist das Gewicht auf 40 kg limitiert.

1.6. Die Gäste haben das Eintrittsgeld, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus vor der Nutzung der Anlage zu entrichten.

1.7. Teilnehmer, die sich nach der Sicherheitseinweisung nicht in der Lage fühlen, oder nach Feststellung und Beurteilung eines Mitarbeiters der Höhenweg GmbH nicht in der Lage sind, die vorgeschriebene Handhabung zur Selbstsicherung korrekt auszuführen, müssen auf die Teilnahme verzichten. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises, es sei denn der Teilnehmer weist der Höhenweg GmbH einen geringeren oder keinen Schaden nach.

2. Wichtige Sicherheitshinweise

2.1. Die Benutzung der HöhenwegArena ist mit Risiken (bspw. körperliche Überforderung, auftretende Höhenangst) verbunden.

2.2. Jeder Teilnehmer muss vor der Nutzung der HöhenwegArena an der Sicherheitseinweisung teilnehmen. 2.3. Während des gesamten Aufenthalts ist sämtlichen Anweisungen und Entscheidungen der Mitarbeiter der Höhenweg GmbH unverzüglich Folge zu leisten.

2.4. Auf den Plattformen dürfen sich höchstens vier Teilnehmer gleichzeitig befinden. Auf den zwischen zwei Plattformen befindlichen Aufgaben darf sich immer nur die für die jeweiligen Aufgaben bestimmte Anzahl von Teilnehmern bewegen.

2.5. Zur Orientierung der Gäste sind die Kletterstationen nach Schwierigkeit farblich markiert (blau = einfache, rot = mittlere und schwarz = schwere Aufgabenschwierigkeit. Paarstationen sind pinkfarben markiert.

2.6. Nur die durch die HöhenwegArena gestellte Sicherheitsausrüstung darf zur Begehung der Aufgaben genutzt werden. Sie darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Mitgebrachte Ausrüstung darf nicht benutzt werden. Die Ausrüstung bestehend aus Komplettgurt, SSB-Link (Klettersteigset) und Helm muss entsprechend der Sicherheitseinweisung angelegt und benutzt werden.

2.7. Gegenstände, die die Sicherheit des Teilnehmers selbst oder andere gefährden könnten (z.B. durch Herunterfallen), dürfen während der Nutzung der Höhenwegarena nicht mitgeführt werden (insbesondere Handys, Kameras, Rucksäcke, Taschen)

2.8. Lange Haare sind in geeigneter Weise durch ein Haargummi o.ä. zusammen- und hoch zubinden, um Verletzungen zu verhindern.

2.9. Die abgesperrten Zonen im Bereich der Seilbahnen dürfen nicht betreten werden.

2.10. Während der Kletteraktivität ist das Rauchen nicht erlaubt.

3.1. Haftungsbeschränkung/Schäden

3.1. Die Höhenweg GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden. Insoweit haftet die Höhenweg GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Höhenweg GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.2. Für Schäden oder Verschmutzung der Kleidung oder anderen selbst mitgebrachten Gegenständen wird keine Haftung übernommen, es sei denn die Schäden basieren auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

3.3. Bei Beschädigung oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen behält sich die Höhenweg GmbH vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3.4. Unfälle, Sachschäden oder Verletzungen müssen unverzüglich einem Mitarbeiter der Höhenweg GmbH gemeldet werden.

4. Missachtung von Sicherheitshinweisen und Anweisungen

4.1. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen die Sicherheitshinweise und Anweisungen der Mitarbeiter der Höhenweg GmbH kann der betreffende Teilnehmer von der Nutzung der Arena ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises, es sei denn der Teilnehmer weist der Höhenweg GmbH einen geringeren oder keinen Schaden nach.

4.2. Für Schäden, die dem Teilnehmer nur dadurch entstehen, dass er Anweisungen (z.B. Sicherungspflicht, Evakuierung bei Gewitter) von Mitarbeitern der Höhenweg GmbH nicht Folge geleistet hat oder sich nicht an die Sicherheitshinweise gemäß Ziffer 2 gehalten hat, übernimmt die Höhenweg GmbH keine Haftung, es sei denn die Schäden basieren auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwender oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Ziff. 3.1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

4.3. Bei Missachtung der Sicherheitshinweise und/oder Anweisungen der Mitarbeiter behält sich die Höhenweg GmbH das Recht vor, Schadensersatzansprüche gegen den Teilnehmer geltend zu machen.

5. Betriebseinstellung/Nichtnutzung/ Stornierung

5.1. Die Höhenweg GmbH behält sich vor, den Betrieb aus sicherheitstechnischen Aspekten (z.B. Witterungsbedingungen) zeitweise einzustellen. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises, es sei denn der Teilnehmer weist der Höhenweg GmbH einen geringeren oder keinen Schaden nach.

5.2. Beendet ein Teilnehmer den Besuch der HöhenwegArena vorzeitig auf eigenen Wunsch, besteht kein Anspruch auf anteilige oder komplette Rückerstattung des Eintrittspreises, es sei denn der Teilnehmer weist der Höhenweg GmbH einen geringeren oder keinen Schaden nach.

5.3 Ihre Anmeldung (mündlich oder schriftlich) für eine Veranstaltung oder Reservierung ist verbindlich.

5.4 Der Kunde ist berechtigt vor Beginn von der Veranstaltung zurücktreten. Für den Fall des Rücktritts ist die Höhenweg GmbH berechtigt, die Entschädigung wahlweise durch die nachfolgenden Pauschalsätze (gemäß § 651 i Abs.3 BGB) oder durch konkrete Berechnung (gemäß § 651 i Abs.2 BGB) zu beziffern und geltend zu machen.

Die Rücktrittserklärung muss in Textform erfolgen. Bei Stornierungen fallen folgende Kosten von der vereinbarten Teilnahmegebühr an:

  • Bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: pauschal bei Gruppen pro Gruppe 25 % des Angebotspreises bei

einem Mindestbetrag von € 150,–. Bei Rücktritt von Einzelpersonen für den Besuch des Kletterparks fallen

keine Kosten an.

  • vom 89.– 29. Tag: 25%, für Gruppen und Einzelpersonen bei Besuch des Kletterparks
  • vom 28.– 22. Tag: 80%, für Gruppen und Einzelpersonen bei Besuch des Kletterparks
  • vom 21.– 1. Tag: 90%, für Gruppen und Einzelpersonen bei Besuch des Kletterparks
  • Bei Nichtantritt werden 100% des Preises berechnet.

Diese Regelungen finden auch Anwendung, wenn einzelne Kunden aus einer Gruppe zurücktreten oder die Veranstaltung ohne Kündigung nicht antreten. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein Schaden, oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 


Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugangstag der Stornierung. Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn der Teilnehmer nachweist, dass der Höhenweg GmbH ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 5. 5. Kündigung infolge höherer Gewalt. Wird die Teilnahme infolge höherer Gewalt (Wind; Gewitter) erschwert oder gefährdet, ist der für das Programm verantwortliche Mitarbeiter der Höhenweg GmbH berechtigt über den Abbruch der Veranstaltung zu entscheiden. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises, es sei denn der Teilnehmer weist der Höhenweg GmbH einen geringeren oder keinen Schaden nach.

6. Bildrechte: „Sofern/wenn der Höhenweg GmbH Bilder und/oder Videos zu Werbezwecken und/oder Illustrationszwecken zur Verfügung gestellt werden, verzichtet der Schöpfer/Rechteinhaber auf seine Rechte nach § 15 UrhG, sofern nicht anderweitig geregelt. Die Höhenweg GmbH darf also die Bilder/Videos insbesondere öffentlich zugänglich machen und auf der eigenen Internetpräsenz für die Bewerbung der HöhenwegArena nutzen. Der Schöpfer/Rechteinhaber überträgt der Höhenweg GmbH insoweit hinsichtlich der überlassenen Werke das Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten, wobei er auf eine Vergütung verzichtet sowie auch auf die Nennung seines Namens i. V. m. dem Werk. Die Höhenweg GmbH nimmt diese Verzichte an.

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

München, 24. März 2019

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