Erlebnis-Reich und Mehr-Wert – erfahren – erleben – reflektieren – transferieren – Erlebnispädagogik und Zusammenarbeit
Das Programm Erlebnis-Reich richtet sich an Schulklassen von der 5. bis zur 7. Klasse. Spielerisch und mit viel Action ist die Teamfähigkeit jedes einzelnen Schülers gefragt. Grundlagen der Kommunikation und der Zusammenarbeit werden vermittelt und somit der Zusammenhalt der Klasse gestärkt.
Das Programm Mehr-Wert ist ausgerichtet für Schulklassen ab der 8. Klasse. Teamarbeit erfahren, Teamfähigkeit reflektieren, Persönlichkeit im und durch das Team entwickeln, Methodische Kompetenzen erweitern, soziale Kompetenz ausleben, Herausforderungen annehmen, bewältigen und Grenzen verschieben, sind Inhalte dieser Klassenfahrt.
Die Buchung erfolgt direkt über die Jugendherberge.
Im Preis für das Programm Erlebnis-Reich oder Mehr-Wert sind Bedarfsermittlung, individuell abgestimmtes Programm nach Absprache sowie die Unterkunft und Verpflegung in der Jugendherberge enthalten.
Weitere Kooperationspartner sind das Feriendorf Schneverdingen am Pietzmoor und das Jugendwaldheim Ehrhorn.
1. Tag: Einstieg / Standortbestimmung
Bis 12:00 Uhr: Anreise, 12:00 Uhr: Mittagessen, 13:00 Uhr: Begrüßung der Teilnehmer und Programmvorstellung, 13:30 Uhr: Einstieg ins Programm, Standortbestimmung, Zielvereinbarung, 15:00 Uhr: Kooperation versus Konkurrenz iPad Challenge (Kombination aus GPS-Tour, Schnitzeljagd, Teamaufgaben und Inhaltsvermittlung), 17:00 Uhr: Reflexion und Auswertung, 18:00 Uhr Abendessen, 19:00 Uhr: eindeutige Kommunikation /Kommunikationsregeln das Labyrinth, 20:00 Uhr: Tagesabschluss.
2. Tag: Die Klasse als TEAM ? oder Toll Ein Anderer Machts!
08:00 Uhr Frühstück, 09:30 Uhr Fahrt nach Schneverdingen zu Europas größtem Kletterpark, 10:00 Uhr: Teamarbeit beim Floßbau, Niedrig- und Hochseilgarten (Programm nach Absprache), 16:45 Uhr: Rückfahrt, 18:00 Uhr: Abendessen.
3. Tag: Ausblick, so geht’s weiter
08:00 Uhr Frühstück, Zimmerräumen und packen, 9:15 Uhr: Der Test: Performance Puzzle, 10:30 Uhr: Persönlicher Maßnahmenplan SMART, 11:30 Uhr: Abschluss, 12:00 Uhr: Mittagessen, 12:45 Uhr: Abreise.
Übrigens…
Lehrerfortbildung- Weiterbildung Erlebnispädagogik
Inhalte – Weiterbildung Erlebnispädagogik
1. Die Vielfalt des Angebots
- Die verschiedene Seilgartentypen
- Vor und Nachteile – Nutzen der verschiedenen Seilgartentypen für die eigene Zielgruppe und – Setzung
- Einführung in die Sicherheitstechniken
- Beaufsichtigungsstufen und Sicherungssysteme
- Pädagogische Empfehlungen
- Pädagogische Empfehlungen
- Mögliche Gefahren
2. Rechtslage /Aufsichtspflicht
- Anforderungen an die Aufsicht
- Klärung der Rolle des Lehrers
- Vermittlung von grundlegenden Qualitätsmerkmalen
- Bau und Betrieb von Hochseilgärten
3. Organisatorisches
- Checkliste für die sichere Auswahl geeigneter Angebote?- Planung und Organisation für den Besuch im Hochseilgarten
4. Selbsterfahrung
- Klettern im Kletterpark und im Hochseilgarten
Schulsportbestimmungen
RdErl. d. MK v. 1.10.2011 – 34.6 – 52 100/1 – VORIS 22410 ?Bezug: ?RdErl. „Qualifikationen für das Klettern im Schulsport“ v. 30.5.2006 (SVBl. S. 249), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24.8.2010 (SVBl. S. 428) – VORIS 22410
Beim Besuch eines Klettererlebnisparks ist der RdErl. d. MK „Schulfahrten“ v. 10.1.2006 (SVBl. S. 38), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 1.8.2008 (SVBl. 245), zu beachten. Eine Qualifizierung der jeweiligen Lehrkraft im o. a. Sinn ist nicht erforderlich, wenn ausreichend qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal werden Aufsichtstätigkeiten und Leitungsaufgaben übertragen.
Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, muss die Lehrkraft in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend qualifiziert sein. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal können Aufsichtstätigkeiten übertragen werden. Die generelle Aufsichtspflicht der Schule und der zuständigen Lehrkraft gemäß § 62 NSchG bleibt hiervon unberührt.
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